Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege

Hilfeleistung beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab CCL 1 ist möglich

Richtlinienänderung häusliche Krankenpflege

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) beschließt Hilfeleistung beim Anziehen und Ausziehen medizinischer Kompressionsstrümpfe ab Kompressionsklasse 1 (CCL 1)

Der G-BA hat eine Änderung der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege beschlossen: Patientinnen und Patienten können zukünftig bereits ab der Kompressionsklasse 1 Hilfe beim An- und Ausziehen von ärztlich verordneten Kompressionsstrümpfen erhalten – als Leistung der häuslichen Krankenpflege. Dem entsprechend entfällt diese Leistung als Maßnahme der Grundpflege.

Bisher konnte diese Unterstützung nur dann zu Lasten der GKV erbracht werden, wenn entweder auch ein grundpflegerischer Versorgungsbedarf bestand oder wenn Patienten eine höhere Kompressionsklasse benötigten.

Zur offiziellen Pressemitteilung des G-BA (letzter Zugriff: 15.08.2018)

Verordnung der Kompressionsklasse 1 – die Fakten im Überblick

  • Die Wahl der Kompressionsklasse liegt im ärztlichen Ermessen. Dies gilt auch für die Kompressionsklasse 1, wenn damit das medizinische Ziel, also eine Besserung des klinischen Befundes erreicht werden kann.1, 2
  • Die Kompressionsklasse 1 ist ebenfalls verordnungs- und erstattungsfähig.3


Quellen anzeigen

1 Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V. Online veröffentlicht unter: hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/HimiWeb/home.action (Letzter Zugriff 06.02.2017).

Wienert V et al. Leitlinie Medizinischer Kompressionsstrumpf (MKS). Phlebologie 2006; 35: 315 – 320.

3 Eurocom e.V., Sieben Fakten zur Kompressionsklasse I. Online veröffentlicht unter: www.eurocom-info.de/service/publikationen/ (Letzter Zugriff 25.07.2017).