Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

Besser versorgt: Die Versicherten stehen im Vordergrund

Arzt informiert Patientin über neues Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

Neues Gesetz zur Stärkung der Heilmittelversorgung und Hilfsmittelversorgung

Im Februar 2017 verabschiedete der Bundestag ein neues Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung, denn: Die Zahl älterer, chronisch oder mehrfach erkrankter Patienten steigt stetig. Das Gesetz soll den Fokus deshalb verstärkt auf Prävention und Rehabilitation lenken. Es trat am 11. April 2017 in Kraft.

Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) stärkt die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Versicherten stehen dabei klar im Vordergrund. Verschiedene Faktoren beeinflussen, wie gut ein Patient mit medizinischen Hilfsmitteln versorgt wird. So wissen viele Versicherte kaum über ihren genauen Versorgungsanspruch Bescheid. Außerdem wurde die Einhaltung der vereinbarten Vertragsinhalte zwischen der GKV und den Leistungserbringern bisher nicht ausreichend überwacht. Hier setzt das neue Gesetz an.

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Die wichtigsten Punkte zur besseren Heil- und Hilfsmittelversorgung

  1. Transparenz über die Verbreitung und Höhe von Aufzahlungen: Leistungserbringer müssen Versicherte darüber aufklären, welche Hilfsmittel und Leistungen von der GKV als Regelleistung bezahlt werden.
  2. Auch die Krankenkassen sind zu einer Beratung der Versicherten verpflichtet. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, die vorab zu genehmigen sind, müssen Kassen die Versicherten über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Vertragsinhalte informieren. Das macht die Leistungen der verschiedenen Krankenkassen für den Endverbraucher vergleichbar.
  3. Die GKV berücksichtigt unter anderem qualitative Anforderungen an die Produkte und die damit verbundenen Dienstleistungen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Außerdem müssen die Kassen ihren Versicherten im Rahmen von Ausschreibungen Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln anbieten.
  4. Die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer muss die GKV mittels Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen kontrollieren.
  5. Beim Präqualifizierungsverfahren weisen Apotheken, Sanitätshäuser, Orthopädietechnik-Betriebe und andere Anbieter von Hilfsmitteln ihre Eignung für Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen nach. Künftig begutachtet, akkreditiert und überwacht die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) die Präqualifizierungsstellen.
  6. Der GKV-Spitzenverband wurde dazu verpflichtet, das deutsche Hilfsmittelverzeichnis bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend zu aktualisieren. Bis zum 31. Dezember 2017 musste bereits eine Verfahrensordnung vorliegen, um die Aktualität des Hilfsmittelverzeichnisses künftig zu gewährleisten.