Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

Besser versorgt: Die Versicherten stehen im Vordergrund

Arzt informiert Patientin über neues Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

Neues Gesetz zur Stärkung der Heilmittelversorgung und Hilfsmittelversorgung

Im Februar 2017 verabschiedete der Bundestag ein neues Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung, denn: Die Zahl älterer, chronisch oder mehrfach erkrankter Patienten steigt stetig. Das Gesetz soll den Fokus deshalb verstärkt auf Prävention und Rehabilitation lenken. Es trat am 11. April 2017 in Kraft.

Das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) stärkt die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Versicherten stehen dabei klar im Vordergrund. Verschiedene Faktoren beeinflussen, wie gut ein Patient mit medizinischen Hilfsmitteln versorgt wird. So wissen viele Versicherte kaum über ihren genauen Versorgungsanspruch Bescheid. Außerdem wurde die Einhaltung der vereinbarten Vertragsinhalte zwischen der GKV und den Leistungserbringern bisher nicht ausreichend überwacht. Hier setzt das neue Gesetz an.

Die wichtigsten Punkte zur besseren Heil- und Hilfsmittelversorgung

  1. Transparenz über die Verbreitung und Höhe von Aufzahlungen: Leistungserbringer müssen Versicherte künftig darüber aufklären, welche Hilfsmittel und Leistungen von der GKV als Regelleistung bezahlt werden.
  2. Auch die Krankenkassen werden zu einer verbesserten Beratung der Versicherten verpflichtet. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, die vorab zu genehmigen sind, müssen Kassen die Versicherten nun über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Vertragsinhalte informieren. Das macht die Leistungen der verschiedenen Krankenkassen für den Endverbraucher vergleichbar.
  3. Die GKV berücksichtigt unter anderem qualitative Anforderungen an die Produkte und die damit verbundenen Dienstleistungen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Außerdem müssen die Kassen ihren Versicherten im Rahmen von Ausschreibungen ab sofort Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln anbieten.
  4. Die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer muss die GKV künftig mittels Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen kontrollieren. Der GKV-Spitzenverband war verpflichtet, bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Vertragskontrolle abzugeben.
  5. Beim Präqualifizierungsverfahren weisen Apotheken, Sanitätshäuser, Orthopädietechnik-Betriebe und andere Anbieter von Hilfsmitteln ihre Eignung für Vertragsabschlüsse mit den Krankenkassen nach. Dieses Verfahren wird ausgebaut. Künftig begutachtet, akkreditiert und überwacht die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) die derzeit bundesweit rund 20 Präqualifizierungsstellen. Eine Übersicht finden Sie auf der Homepage der Deutschen Akkreditierungsstelle (Letzter Zugriff: 29.05.2019)
  6. Der GKV-Spitzenverband wurde dazu verpflichtet, das deutsche Hilfsmittelverzeichnis bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend zu aktualisieren. Bis zum 31. Dezember 2017 musste bereits eine Verfahrensordnung vorliegen, um die Aktualität des Hilfsmittelverzeichnisses künftig zu gewährleisten.

Große Chance, die Hilfsmittelversorgung in Deutschland zu verbessern

Das Gesetz enthält ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden sowie zum Erstattungsverfahren für Verbandmittel.

Das HHVG bringt einige Herausforderungen für die Gesundheitsbranche mit sich, ist aber auch eine große Chance, um die Hilfsmittelversorgung in Deutschland deutlich zu verbessern.