Lymphnetzwerk: Datenschutzkonforme Patienteneinwilligung

Voraussetzung für die bestmögliche Versorgung von Lymphpatienten

Einwilligung des Patienten

Top-Versorgung im Lymphnetzwerk – gemäß DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)

Um die bestmögliche Versorgung von Lymphpatienten zu gewährleisten, haben sich in den letzten Jahren vermehrt Leistungserbringer zu Lymphnetzwerken zusammengeschlossen: Ein Lymphnetzwerk besteht in der Regel aus Arzt, Therapeut und Sanitätshaus. Für den Erfolg dieser Versorgungsidee ist unter anderem ein enger Informationsaustausch innerhalb der Lymphnetzwerke nötig. Dabei müssen zum Patientenschutz datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Der Patient muss der Weitergabe seiner Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung einwilligen.

Leistungserbringer von der Schweigepflicht entbinden

Damit patientenindividuelle Daten weitergegeben werden können, müssen die an einem Lymphnetzwerk beteiligten Leistungserbringer von der Schweigepflicht entbunden werden. Empfehlenswert ist die schriftliche Einwilligung des Patienten, beispielsweise den behandelnden Mediziner von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Dabei ist genau darzustellen, welche Daten erhoben und an die Netzwerkpartner übermittelt werden.

Dies ergibt sich auch aus § 73 Abs. 1b SGB V.

Kriterien und Muster-Vorlagen für Patienten-Einwilligungs- und Teilnahmeerklärung

Eine Datenweitergabe zwischen den Netzwerkpartnern muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Patienten-Einwilligung zur Datenerhebung, -verarbeitung und -weitergabe muss freiwillig erfolgen.
  • Die Datennutzung durch das Lymphnetzwerk muss eindeutig beschrieben sein. 
  • Die Teilnahme- und Einwilligungserklärung sollte schriftlich erfolgen und muss jederzeit widerrufbar sein.

Hinweis zum Musterschreiben: Patienten-Einwilligung und Teilnahmeerklärung

medi bietet Vorlagen für die Einwilligungs- und Teilnahmeerklärung an. Diese und weitere Informationen finden Sie hier:

Diese Dokumente sind Muster und dienen lediglich zur Orientierung.

Enge Grenzen bei der Datenerhebung und -weitergabe

Der Gesetzgeber setzt der Datenerhebung und -weitergabe enge Grenzen. So ist beispielsweise der Artikel 5 und 6 der DSGVO zu beachten.
Grundsätzlich ist eine Datenerhebung, -verarbeitung und -weitergabe nur möglich, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. So stehen beispielsweise Schweigepflicht-Regelungen für Ärzte und für Physiotherapeuten in der jeweiligen Berufsordnung (§ 9 MBO-Ärzte, § 2 Abs. 2 BO-Physiotherapeuten).

Fazit: Die Etablierung von Netzwerken in der regionalen Gesundheitsversorgung wird vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht. Dabei sind jedoch die Vorgaben des Datenschutzes durch alle Netzwerkpartner zu beachten.