Krankenkassenwechsel

Fall und Urteil einer unlauteren Beeinträchtigung

Krankenkassenwechsel

Beeinflussung des Patienten bei der Krankenkassenwahl ist ein Wettbewerbsverstoß

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München ist es ein Wettbewerbsverstoß im Sinne einer unlauteren Beeinträchtigung, wenn Ärzte in einer Patienteninformation zum Kassenwechsel animieren. Nach diesem Urteil sind solche Wettbewerbsverstöße nicht auf den Online-Auftritt beschränkt.

Hintergrund: Der Bayerische Hausärzteverband veranlasste Ärzte in einer Patienteninformation dazu, ihren Patienten den Wechsel zur AOK Bayern nahezulegen. Diese hatte sich als erste Kasse dazu bereit erklärt, einen für Hausärzte lukrativen Hausarztvertrag abzuschließen.

Aufforderung zum Krankenkassenwechsel wurde abgemahnt

In der Patienteninformation hieß es wörtlich: „Liebe Patienten, wenn Sie über einen Kassenwechsel nachdenken, sollten Sie vielleicht auch den Erhalt Ihrer hausärztlichen Versorgung in Ihre Überlegungen einbeziehen. Wenn es keinen Hausarzt mehr gibt, heißt die Alternative lange Anfahrtswege, lange Wartezeiten, anonyme Versorgung in den medizinischen Versorgungszentren der Kapitalgesellschaften.“

Freie Krankenkassenwahl für Patienten

Die Wettbewerbszentrale mahnte dieses Verhalten ab und erwirkte vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung, die vom OLG München bestätigt wurde. Das Schreiben ziele auf eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von Patienten durch autoritären Druck ab. Daran ändere auch die durch Artikel 5 Grundgesetz verbürgte Meinungsfreiheit des Ärzteverbandes oder seiner Mitglieder nichts. Eine Äußerung, die unlauter auf die freie Entscheidung der Patienten einwirke, sei nur vermindert schutzwürdig.

Quelle: vergleiche OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. 29 U 3789/09.