Hilfsmittelverordnung

Wissenswertes zur Verordnung

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Medizinische Hilfsmittel – eine Leistung der GKV

  • Medizinische Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen, die Sie zu Lasten der GKV verordnen können.

  • Basis für die Verordnung bilden die „Hilfsmittel-Richtlinien“ sowie das „Hilfsmittelverzeichnis“

Alle aufgeführten Produkte mit dem Vermerk "kassenüblich" können bei entsprechender Indikation zu Lasten der GKV verordnet werden.

Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln – frei von Budgets und Richtgrößen

Die Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln ist frei von Budgets und Richtgrößen, wenn Sie

  • Hilfsmittel nicht mit Arznei- oder Heilmitteln auf einem Rezept verordnen
  • auf dem Rezept das Feld Nummer 7 mit der Ziffer „7“ markieren.

Für die Verordnung gilt lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V). Sie muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln – Was ist noch zu beachten

  • In der Verordnung muss das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich bezeichnet werden, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen.
  • Eine Mehrfachausstattung mit funktionsgleichen Hilfsmitteln ist aus hygienischen, sicherheitstechnischen und / oder medizinischen Gründen sowie bei besonderer Beanspruchung durch den Patienten möglich (z. B. textile Hilfsmittel zur Dauertherapie wie Spinomed active oder mediven Kompressionsstrümpfe oder medi RELAX Night Care Stumpfstrumpf).
    Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die Begründung (z. B. aus hygienischen Gründen) auf dem Rezept zu notieren.

Einzelproduktverordnung

Im Rahmen der Therapiefreiheit und -hoheit kann der behandelnde Arzt eine spezifische Einzelproduktverordnung treffen, sofern er diese begründet. Ein Grund kann z. B. sein, dass er in der Vergangenheit mit einem bestimmten Produkt besonders gute Erfahrungen im Vergleich zu anderen Produkten gemacht hat.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die entsprechende Begründung schriftlich auf dem Rezept zu vermerken.

Hilfsmittelverzeichnis kein abschließender Katalog für erstattungspflichtige Leistungen der GKV

Dass das Hilfsmittelverzeichnis bestimmte Leistungen nicht vorsieht, spielt keine Rolle bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Begründung: Das Hilfsmittelverzeichnis kann nicht als vollständig und abschließend angesehen werden und damit die Leistungspflicht von Krankenkassen einschränken.

Quelle: Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 31/04 R

Gesetzliche Zuzahlungsregelung bei Hilfsmitteln

Versicherte müssen nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse leisten. Dabei gilt jedoch eine Untergrenze von 5€ und eine Obergrenze von 10 €. Bei Produkten, die aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden, muss keine Zuzahlung geleistet werden.