Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Ärzt:innen und Fachhandel

Phlebologin abgemahnt 

Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Fachhandel

Phlebologin empfiehlt benachbartes Sanitätshaus und erhält Abmahnung

Ein Kölner Sanitätshaus ging wegen nicht erlaubter Empfehlung eines konkurrierenden Leistungserbringers gegen eine Ärztin vor: Das klagende Sanitätshaus beauftragte ein Unternehmen, das eine Testpatientin in die Praxis schickte. Dort erhielt die Patientin ein Rezept für Kompressionsstrümpfe. Es wurde ihr mitgeteilt, sie könne das Rezept im Sanitätshaus gleich nebenan einlösen, wenn sie wolle. Da die Patientin nicht ausdrücklich nach einer Empfehlung gefragt hatte, sah das Kölner Sanitätshaus hier einen Verstoß des § 31 Abs. 2 MBO-Ä.

Die Anerkennung der darauffolgenden Unterlassungserklärung lehnte die Ärztin ab. Sie wies darauf hin, dass weder sie selbst noch ihr Personal das benachbarte Sanitätshaus empfohlen hätte. Ganz im Gegenteil: Ihre Mitarbeiter:innen seien geschult und angewiesen, ohne konkrete Bitte des:der Patient:in keinen Leistungserbringer zu empfehlen.

Das Landgericht Köln gab dem Sanitätshaus (Az.: 81 O 144/18) in der darauffolgenden Verhandlung vollumfänglich Recht.1 Die Aussagen der Testpatientin wurden vom Gericht als glaubhaft erachtet.

Phlebologin auf Unterlassung verurteilt

Die Beklagte wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, auf Unterlassung verurteilt. Des Weiteren berichtete das Sanitätshaus gegenüber MTD-Instant, dass es gegen einen weiteren Arzt wegen eines gleichlautenden Falles mit einer Abmahnung vorgegangen sei.2 Dieser habe die Unterlassungserklärung akzeptiert und unterschrieben.

Auch Orthopäden im Visier

Im September 2021 wurden laut übereinstimmenden Medienberichten3 in Hamburg sechs Durchsuchungsbeschlüsse von der Staatsanwaltschaft und dem Dezernat Interne Ermittlungen vollstreckt. Gegenstand der Razzien war der Verdacht der gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen Bestechung im Gesundheitswesen und des gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen Betrugs und richtete sich gegen einen Hersteller und Händler von Orthopädietechnik sowie eine bis dato unbekannte Anzahl niedergelassener Ärzt:innen insbesondere aus den Bereichen Chirurgie und Orthopädie.  

Konkret beziehen sich die Vorwürfe der Behörden darauf, dass die betroffenen Ärzt:innen ihren Patient:innen nicht nur Hilfsmittel ebendieses Herstellers als primäre Bezugsquelle empfohlen, sondern im Gegenzug dafür auch finanzielle Vorteile erlangt haben sollen (sog. „Kick-Back“ Zahlung). Bis zum heutigen Tag dauern die Ermittlungen noch an, wobei nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt. 

Den Stein des Anstoßes brachte ein anonymer Hinweis bei den Hamburger Behörden ins Rollen. Über das online verfügbare „Hinweisgebersystem Korruption“ können Personen in anonymisierter Form dazu Informationen übermitteln. 

Zusatzinfo:

Nach § 31 Abs. 2 MBO-Ä ist es Ärzt:innen untersagt, ihren Patient:innen ohne hinreichenden Grund einen bestimmten Leistungserbringer zu empfehlen oder sie an diesen zu verweisen. Dies umfasst jede Empfehlung, die der:die Ärzt:in ohne Nachfrage des:der Patient:in abgibt.

Ausnahmsweise ist die unaufgeforderte Empfehlung dann zulässig, wenn die konkrete Versorgungssituation des Versicherten eine Empfehlung begründet, beispielsweise eine besondere, für die Versorgung notwendige Qualifikation des Leistungserbringers als Alleinstellungsmerkmal.

Nicht nur die mündliche Empfehlung oder Verweisung an einen bestimmten Fachhändler ist Ärzt:innen untersagt, sondern auch Links zu Herstellern oder Händlern auf der Website des Arztes, da es sich hierbei um indirekte Produktempfehlungen handelt.

Quellen:

1 Landgericht Köln, 81 O 144/18 (nrw.de), zuletzt aufgerufen am 31.03.2022.
2 MTD-Instant 21/2019.
abendblatt.de, zuletzt aufgerufen am 29.03.2022; sueddeutsche.de/gesundheit, zuletzt aufgerufen am 31.03.2022; zeit.de, zuletzt aufgerufen am 31.03.2022.