Frage 1: Ist die Kennzeichnung von Medizinprodukten nach der Aufbereitung mittels einer Strichmarkierung (z. B. Textilmarker) gesetzeskonform?
Der Gesetzgeber gibt in aller Regel keine Durchführungsverordnungen heraus.
Auch bei der Markierung aufbereiteter medizinischer Thromboseprophylaxestrümpfe und Strumpfverbände besteht keine bestimmte Anweisung. Das Medizinproduktegesetz fordert „lediglich“ eine nachvollziehbare Dokumentation. Ob diese durch die Markierung am Strumpf selbst gewährleistet wird, ist zweifelhaft. Insbesondere dann, wenn in einem zurückliegenden Schadensfall Beweismittel beigebracht werden müssen, der Strumpf aber bereits verworfen wurde. Die Dokumentation in einer Computer-Datenbank ist auch nach Jahren noch vorhanden und verfügt sicherlich über eine höhere Beweiskraft.

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