Der Gesetzgeber stellt im Rahmen des Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und der sogenannten RKI-Richtlinie besondere Anforderungen an die Aufbereitung von Medizinprodukten.
- Medizinprodukte dürfen nur nach einem validierten Verfahren aufbereitet werden. (MPBetreibV § 4, Satz 2)
- Die Aufbereitung von keimarm zur Anwendung kommenden Medizinprodukten umfasst Reinigung, Desinfektion und die Prüfung der medizinisch-technischen Sicherheit. (MPG § 3 Satz 14)
- Der Betreiber darf nur Betriebe mit der Aufbereitung von Medizinprodukten beauftragen, die über eine geeignete Ausstattung verfügen und die notwendige Sach- und Fachkenntnis besitzen. (MPBetreibV § 4, Satz 1)
Diese Forderungen werden mit der Umsetzung des mediklin Aufbereitungskonzeptes in vollem Umfang erfüllt.
Im Einzelnen geschieht dies im mediklin System durch folgende Maßnahmen:

Rechtliche Grundlagen