MDK- und Krankenkassenanfragen

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MDK und Krankenkassen

– So antworten Sie richtig!

Regelmäßig müssen Ärzte für Krankenkassen, den MDK oder Behörden Gutachten erstellen, Anfragen beantworten oder Vordrucke ausfüllen. Dies wirft die Frage auf, inwieweit hierzu eine Verpflichtung besteht.

Die Modalitäten zur Auskunftserlaubnis und –verpflichtung gegenüber Krankenkassen und anderen sind in den Bundesmantelverträgen sowie den Vordruckvereinbarung zwischen der KBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen ergänzend zu den gesetzlichen Grundlagen geregelt. Danach ist der Vertragsarzt befugt und verpflichtet, den Kassen für deren gesetzliche Aufgaben Auskünfte zu erteilen sowie Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten zu erstellen.

Für diese Auskünfte sind grundsätzlich Vordrucke vereinbart und zu verwenden. Anfragen von Krankenkasse auf diesen vereinbarten Vordrucken müssen beantwortet werden. Ergänzt eine Kasse zusätzliche Fragen auf dem Vordruck oder ändert Fragen ab, hat der Arzt das Recht, die Beantwortung dieser Fragen abzulehnen. Geht es um Fragen, die im Interesse des Patienten liegen, kann er mit der Krankenkasse zuvor eine zusätzliche Vergütung hierfür vereinbaren.

Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten dürfen nur dann auf nicht vereinbarten Vordrucken angefordert werden, wenn die vereinbarten Vordrucke zur Klärung des Sachverhaltes nicht ausreichen oder nicht existieren. In diesen Fällen muss die Krankenkasse die Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht des Arztes angeben.

Die Abrechnung der Auskünfte durch den Vertragsarzt erfolgt nach den Leistungspositionen des Abschnitts 1.6 EBM (Ziffer 01610 bis 01623). Die Gebührennummer, nach der zu vergüten ist, ist auf den Vordrucken aufgedruckt. Schriftliche Anfragen, die über Bescheinigungen, Zeugnisse oder einfache Auskünfte hinausgehen, und für die es keine Vordrucke gibt, sollte der Arzt – so die Empfehlung der KBV unbeantwortet an die Kasse zurückreichen oder sie privat nach GOÄ liquidieren.

Oft von Kassen gefordert werden auch ärztliche Auskünfte zur aktuellen Behandlung des Patienten, zu Rehabilitationsmaßnahmen oder zur Ursache einer Arbeitsunfähigkeit. Angaben hierzu können verweigert werden, es sei denn, der Patient hat gegenüber dem Arzt der Weitergabe zugestimmt. Unterlagen zu Befunden, Arztberichten oder Krankenhausentlassungsberichten dürfen auch dann nicht herausgegeben werden, wenn der Patient der Weitergabe zugestimmt hat. Ein Auskunftsrecht hierzu steht nur dem MDK zu.

medi Lesetipp
Hilfe rund um dieses Thema  bietet eine Broschüre der KV Westfalen-Lippe "Ein leidiges Thema: Anfragen von Krankenkassen, MDK, Behörden und anderen". Sie gibt Hilfestellung, was Ärzte bei Anfragen und der Erstellung von Gutachten zu beachten haben. Sie gibt Antworten auf häufige Fälle, ergänzt um vereinbarte Vordrucke und hilfreiche Musterbriefe.
www.kvwl.de/arzt/recht/kvwl_rechtshinweise/anfragen.htm

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