Der zum 1. April 2009 in Kraft getretene § 128 SGB V (Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten) hat für viel Aufsehen und Verwirrung gesorgt. Zum August 2009 hat der Gesetzgeber den Paragrafen nun um einen sechsten Abs
Durch den § 128 Abs. 6 SGB V wird das Verbot der Abgabe von Hilfsmitteln aus einem Depot an GKV-Versicherte auf weitere Leistungsbereiche, Marktteilnehmer und Produkte ausgedehnt. Die Regelungen erstrecken sich nun auch auf pharmazeutische Anbieter, Apotheken, Großhändler und sonstige Anbieter von Gesundheitsleistungen. Ärzte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen sowie Krankenhausträger sind ebenso davon erfasst.
Zuwendungen an Ärzte oder medizinische Einrichtungen, die im Zusammenhang mit der Hilfsmittelverordnung stehen, sind untersagt. Dabei sind als „Zuwendung“ sowohl Entgelte als auch sonstige wirtschaftliche Vorteile zu verstehen. Mit der AMG-Novelle wurde dies durch 3 Regelbeispiele präzisiert, sofern diese im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln stehen:
- die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien an Ärzte
- die unentgeltliche oder verbilligte Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Ärzte
- das Stellen von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür
Was das genau zu bedeuten hat, ob kostenfreie Schulungsveranstaltungen für Ärzte generell verboten sind, wann eine Notfallversorgung vorliegt, ob diagnosespezifische Sprechstunden weiterhin möglich sind – das und vieles mehr erfahren Sie im PDF, einschließlich einer Aufstellung über zulässige Kooperationsformen.

Gesundheitspolitik