Verordnen Sie Kompressionsstrümpfe immer auf einem separaten Rezept und markieren Sie das Feld Nummer 7 (Hilfsmittel) mit der Ziffer „7“.
Erklärung:
(1) Genaue Indikation / Diagnose
(ICD-10 Code)
(2) Anzahl der Strümpfe / Strumpfhosen
(1 Paar oder 1 Stück)
(3) Erforderliche Kompressionsklasse
(CCL 1 bis CCL 4)
(3) Erforderliche Länge
(Waden-Strumpf AD, Schenkel-Strumpf AG, Strumpfhose AT, Umstandshose AT/U)
(4) Art der Fußspitze
(offen, geschlossen)
(5) Hilfsmittelnummer
(6)Vermerk "Maßanfertigung"
(falls erforderlich)
Einzelproduktverordnung
Im Rahmen der Therapiefreiheit und -hoheit kann ein spezifisches Einzelprodukt verordnet werden. Ein Grund könnte die beste individuell angenommene Therapietreue sein. Sowohl Einzelproduktverordnungen mit 10-stelliger Positionsnummer als auch Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, können verordnet werden. Eine (schriftliche) Begründung ist empfehlenswert.
Vgl. „Hilfsmittel-Richtlinie”, § 6 Absatz 3 Satz 3
Wichtige Zusatzinformationen
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren üblicherweise alle 6 Monate eine neue Versorgung.
Ausnahme:
Bei veränderten Umfangmaßen (Gewichtszu- oder -abnahme) oder einer veränderten Indikation ist jederzeit eine Neuverordnung möglich.
Eine Doppelausstattung ist aus hygienischen, sicherheitstechnischen und / oder medizinischen Gründen sowie bei besonderer Beanspruchung durch den Patienten möglich (z. B. bei der Erstausstattung). Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die entsprechende Begründung (z. B. Gewichtszunahme) schriftlich auf dem Rezept festzuhalten.
Die Wahl der Kompressionsklasse liegt im ärztlichen Ermessen. Dies gilt auch für die Kompressionsklasse 1!1
Statt einer Versorgung in Kompressionsklasse 3 oder 4 können zwei Versorgungen in niedrigeren Kompressionsklasen zum Übereinandertragen verordnet werden.
1 Vgl. "Hilfsmittel-Richtlinie", S. 9

Verordnungswissen
Rezept Venentherapie